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Werkvertragsrecht

Wer die Erstellung einer bestimmten Leistung vergeben möchte, schließt in der Regel einen Werkvertrag ab. Wenn das Werk erstellt wurde, ist der Werklohn fällig. Nur wenn ein Werk erfolgreich geleistet wurde, hat der Ersteller Anspruch auf die Zahlung. Wie bieten Ihnen eine umfangreiche außergerichtliche Betreuung und Beratung sowie die gerichtliche Vertretung in allen Werkvertragsangelegenheiten, namentlich:

  • Durchsetzung von Werklohnforderungen
  • Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatz
  • Abnahme von Gewerken
  • Umgang mit und Beseitigung von Mängeln
  • selbstständiges Beweisverfahren